Thema Osteopathieverordnung
In der Regel sind Unruhe, Schreien, Windabgänge, Trinkvorlieben oder kurze Schlafphasen typische Symptome eines normalen Babydasein und stellen keinen behandlungsbedürftigen Zustand dar. In solchen Fällen wird den Eltern häufig unkritisch empfohlen, einen Osteopathen*in zu sehen. Wenn Sie sich sorgen, ob Ihr Kind an einer Schiefhaltung oder anderen muskulären Problemen leidet, dann stellen Sie es bitte bei uns in der Praxis vor. Wir besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen, um Ihnen mögliche Sorgen zu nehmen. Selbstverständlich erhalten Sie, wenn eine Störung behandlungsbedürftig ist, eine ärztliche Verordnung, die von den Krankenkassen bezahlt wird.
Bisher gibt es keine hochwertigen Studien, aus denen hervorgeht, dass die Osteopathie bei Säuglingen und Kindern effektiv ist. Daher stellt die Osteopathie auch keine medizinisch akzeptierte Behandlungsmethode für neuromuskuläre Probleme oder Haltungsanomalien bei Säuglingen dar. Die Heilmittelverordnung, in der verordnungsfähige Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie usw. aufgeführt sind, ist eine Verpflichtung für uns Ärzte. Bei Behandlungsfehlern ist ein Arzt, der Therapien außerhalb des medizinischen Standards verordnet oder empfiehlt, ganz oder teilweise haftbar.
Bitte überprüfen Sie im Voraus, ob der Osteopath*in eine mehrjährige Ausbildung als qualifizierte*n Therapeuten*in vorweist. In Deutschland ist der Begriff „Osteopathie“ nicht geschützt. Es gibt auch keine Anforderungen an die Ausbildung eines Arztes/Ärztin, Heilpraktiker*in oder Physiotherapeut*in, um sich als „Osteopath*in“ zu bezeichnen.